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   BGH, 21.04.1972 - VIII ZR 121/70   

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BGH, 21.04.1972 - VIII ZR 121/70 (https://dejure.org/1972,1198)
BGH, Entscheidung vom 21.04.1972 - VIII ZR 121/70 (https://dejure.org/1972,1198)
BGH, Entscheidung vom 21. April 1972 - VIII ZR 121/70 (https://dejure.org/1972,1198)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Behandlung eines Sachverhalts mit Auslandsberührung nach den Grundsätzen des deutschen Rechts - Verwendung der Grundsätze des Instituts des Wiederkaufs für einen Wiederverkauf - Anforderungen an die Auslegung eines ausländischen Rechtsbegriffs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Rückverkaufsrecht im Eigenhändlervertrag, Anwendung der Rücktrittsvorschriften, VHV, Rücknahme von Ersatzteilen, Lagerrücknahme, Warenbestand, Warenlager, Depotabrede

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 1191
  • MDR 1972, 774
  • WM 1972, 725
  • DB 1972, 1159
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.10.1970 - VIII ZR 255/68

    Rechtsnatur eines Eigenhändlervertrages

    Auszug aus BGH, 21.04.1972 - VIII ZR 121/70
    Die einzelnen Kaufverträge über die Lieferung der Waren sind nur Hilfsgeschäfte für die dem Eigenhändler auf Grund des Eigenhändlervertrages obliegenden Verpflichtungen (vgl. Urteil des erkennenden Senats BGHZ 54, 338, 340 f) [BGH 21.10.1970 - VIII ZR 255/68].

    Eine Rücknahmeverpflichtung des Herstellers, sei es wie im Falle des Urteils BGHZ 54, 338, sei es wie im vorliegenden Fall auf Grund eines vereinbarten Wiederverkaufsrechtes, hat ihren inneren Grund darin, daß der Eigenhändler in die Betriebsorganisation des Herstellers eingegliedert ist und ihm eine Veräußerung des Warenlagers nach Beendigung des Eigenhändlervertrages im allgemeinen nicht zumutbar ist.

    Derartige Bindungen eines Herstellers gehen über die Verpflichtungen im Regelfall weit hinaus (vgl. hinsichtlich eines Verschuldens des Eigenhändlers an der Beendigung des Vertrages die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 54, 338, 346) [BGH 21.10.1970 - VIII ZR 255/68].

  • RG, 21.11.1929 - VI 126/29

    1. Ist die Anwendbarkeit der Vorschriften über den Wiederkauf davon abhängig, daß

    Auszug aus BGH, 21.04.1972 - VIII ZR 121/70
    Die Bestimmung des § 498 Abs. 2 BGB mag zwar Gewährleistungen abschließend regeln, wie das Reichsgericht (RGZ 126, 308, 313) angenommen hat.

    Rechtsprechung und Schrifttum wenden denn auch auf das Wiederverkaufsrecht die Bestimmungen der §§ 497 ff keineswegs uneingeschränkt an, sondern nur, soweit die Natur des einzelnen abgeschlossenen Rechtsgeschäfts es zuläßt (RGZ 126, 308 = JW 1930, 822 mit Anm. Haymann; Ballerstedt bei Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. Anm. 10 und 11 vor § 497).

  • BGH, 12.01.1994 - VIII ZR 165/92

    Wirksamkeit von Formularbestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der

    Die Klauseln umfassen aber auch Sachverhaltsgestaltungen, in denen Ersatz- und Austauschteile auch ohne Fehlverhalten des Vertragshändlers oder eine von ihm vorgenommene Veränderung an der Ware (vgl. dazu Senatsurteil vom 21.4. 1972 - VIII ZR 121/70 = WM 1972, 725 unter II 2 a. E.) ihre Verkaufsfähigkeit verloren haben, so etwa, wenn Ware infolge der Entwicklung modernerer Teile veraltet ist und der Vertragshändler sie vorher nicht verkaufen und auch nicht mehr bei der Beklagten umtauschen konnte.

    Auf die Rücknahmevereinbarung im Falle der Vertragsbeendigung sind die Rücktrittsvorschriften anzuwenden (Senatsurteil vom 21.4. 1972 a.a.O. unter II 2).

  • BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 213/00

    Auslegung eines vertraglichen Rückgaberechts des Käufers

    a) Ob daran festzuhalten ist, daß bei Ausübung des Wiederverkaufsrechts grundsätzlich die Bestimmungen des Rücktrittsrechts entsprechend anzuwenden sind (so Senatsurteil vom 21. April 1972 - VIII ZR 121/70, WM 1972, 725 unter II 2 a.E.), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • BGH, 31.01.1990 - VIII ZR 280/88

    Rechtsnatur einer Wiederverkaufsvereinbarung zwischen Leasinggeber und Lieferant

    Das Landgericht hatte darin eine Ausfallgarantie, die Klägerin in den Vorinstanzen eine Ausfallbürgschaft und das Berufungsgericht in einer Prozeßkostenhilfeentscheidung unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. April 1972 (VIII ZR 121/70 = NJW 1972, 1191 = WM 1972, 725) ein Rücktrittsrecht der Klägerin vom ursprünglichen Kaufvertrag gesehen.

    Da die Realisierung eines Wiederverkaufsrechts im äußeren Hergang - der "Rückabwicklung" eines zuvor durchgeführten Kaufgeschäfts - derjenigen gleicht, die sich bei Ausübung eines Wiederkaufsrechts ergibt, haben Rechtsprechung und Literatur für möglich gehalten, die gesetzlichen Vorschriften des Wiederkaufs (§§ 497 ff BGB) analog auf das Wiederverkaufsrecht anzuwenden, soweit dies die Natur des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts zuläßt (RGZ 126, 308, 312 ff mit krit. Anm. Hayann, JW 1930, 823 ff; BGH Urteile vom 20. Dezember 1955 - I ZR 171/53 = LM BGB § 610 Nr. 1 - und vom 21. April 1972 - VIII ZR 121/70 = NJW 1972, 1191 = WM 1972, 725 - MünchKomm/Westermann, BGB, 2. Aufl., § 497 Rdn. 6; Soergel/Huber, BGB, 11. Aufl., Vorbem. vor § 497 Rdn. 16).

    Darauf hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 21. April 1972 (aaO unter II 2) hingewiesen und zugleich für ein Wiederverkaufsrecht des Eigenhändlers gegenüber dem Hersteller ausgeführt, die selbständige Verkaufstätigkeit des Eigenhändlers und das von ihm dabei zu tragende Risiko rechtfertigten es nicht, auf die von ihm verlangte Auflösung des Warenlagers bei Beendigung des Eigenhändlervertrages auf die Bestimmungen des Wiederkaufs zurückzugreifen.

  • BGH, 11.12.1998 - V ZR 377/97

    Rechtsstellung der Parteien eines Kaufvertrages mit Wiederverkaufsverpflichtung

    Abgesehen davon, daß die für den Rückverkauf vereinbarte Gewährleistungsklausel einen solchen Vorbehalt nicht enthält, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für das Wiederverkaufsrecht eine Haftungseinschränkung analog § 498 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht in Betracht, mit der Folge, daß dem Wiederkäufer bei einem zustandegekommenen Wiederverkauf die Rechte aus §§ 459 ff. BGB zustehen (Urt. v. 21. April 1972, VIII ZR 121/70, NJW 1972, 1191, 1193; BGHZ 110, 183, 192).
  • BGH, 31.01.1990 - VIII ZR 261/88

    Rücknahmevereinbarung - Mithaftungsvereinbarung - Leasing - Rücknahmegarantie -

    Da die Realisierung eines Wiederverkaufsrechts im äußeren Hergang - der "Rückabwicklung" eines zuvor durchgeführten Kaufgeschäfts - derjenigen gleicht, die sich bei Ausübung eines Wiederkaufsrechts ergibt, haben Rechtsprechung und Literatur für möglich gehalten, die gesetzlichen Vorschriften des Wiederkaufs (§§ 497 ff. BGB) analog auf das Wiederverkaufsrecht anzuwenden, soweit dies die Natur des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts zuläßt (RGZ 126, 308 (312 ff.) m. krit. Anm. Haymann, JW 1930, 823 ff.; BGH, LM § 610 BGB Nr. 1; NJW 1972, 1191 = LM § 347 BGB Nr. 5 = WM 1972, 725; Westermann, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 497 Rdnr. 6; Soergel-Huber, BGB, 11. Aufl., Vorb.

    Darauf hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 21.4.1972 (NJW 1972, 1191 = LM § 347 BGB Nr. 5 (unter II 2)) hingewiesen und zugleich für ein Wiederverkaufsrecht des Eigenhändlers gegenüber dem Hersteller ausgeführt, die selbständige Verkaufstätigkeit des Eigenhändlers und das von ihm dabei zu tragende Risiko rechtfertigten es nicht, auf die von ihm verlangte Auflösung des Warenlagers bei Beendigung des Eigenhändlervertrages auf die Bestimmungen des Wiederkaufs zurückzugreifen.

  • BGH, 16.03.1994 - VIII ZR 246/92

    Remissionsrecht aus einem Auslieferungsvertrag - Beziehung zu zwei Verlagen als

    § 6 des Auslieferungsvertrages räumt dem Beklagten ein bedingtes Wiederverkaufsrecht ein, das bereits mit dem Abschluß des Auslieferungsvertrages zwischen den Parteien bindend begründet wurde (RGZ 126, 308, 313; Senatsurteil vom 21. April 1972 - VIII ZR 121/70 = NJW 1972, 1191, 1192 unter II 2; zum Wiederkaufsrecht BGHZ 38, 369, 371; RGZ 121, 367, 369 f).
  • OLG München, 24.07.1996 - 7 U 2840/96

    Inhaltskontrolle eines Kfz-Vertragshändlervertrags bezüglich der Ermittlung des

    Auf den Händlereinkaufspreis ist erst recht dann abzustellen, wenn man auf die Rückgabe von Warenlagern Rücktrittsregeln, - und damit § 346 BGB - anwenden will (vgl. BGH WM 72, 725, 726; 94, 1121, 1131).
  • OLG Frankfurt, 19.12.2006 - 5 U 124/05

    Verpflichtung des Herstellers zur Rücknahme von Fahrzeugen bei Beendigung des

    Die Bestimmungen des Rücktrittsrechts sind bei Ausübung des Rückverkaufs-rechts durch den Eigenhändler anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1972 - VIII ZR 121/70, NJW 1972, 1191, 1193; Urteil vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92, NJW 1994, 1060, 1067).
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